Bei Aufstellung der Bilanz müssen laut HGB alle zweifelhaften Forderungen einzeln bewertet werden. Durch Schätzung muss deren Wert ermittelt und über eine Abschreibung korrigiert werden. Dies geschieht im Rahmen der Einzelwertberichtigung.
Wie du die Einzelwertberichtigung anpasst, erfährst du im folgenden Lernmaterial:
Übung 1
Diese Arbeitsblätter kannst du herunterladen und auf Papier üben.
Mit der Lösung kannst du dich selbst überprüfen.